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SET-ALLGEMEINE-GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

A. Verkaufs- und Lieferbedingungen

B. Besondere Bedingungen für Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Miet- und Versuchsanlagen

C. Besondere Bedingungen für Lieferung, Montage und Service von Wasser und Abwasserbehandlungsanlagen

A. Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige  gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - auch mangels besonderer Vereinbarung- nur mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der SET (hier auch Lieferer) zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- die Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer vertraglicher Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich gesondert in Rechnung gestellt.
2. Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das vereinbarte Bankkonto des Lieferers zu leisten, und zwar:
- 1/3 Anzahlung nach Eingang Auftragsbestätigung,
- 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
- der Restbetrag ist innerhalb eines Monates nach Gefahrenübergang bzw. Übernahme durch den Besteller zu entrichten.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III: Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen bzw. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung an die SET. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer unverzüglich mit, sobald er davon Kenntnis erlangt.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder er die Versandbereitschaft an den Besteller gemeldet hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände mitteilen, sobald er davon Kenntnis erlangt bzw. dazu in der Lage ist.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Abnahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände alleine oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er gegenüber dem Lieferer zur Gegenleistung verpflichtet. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fähigkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

iV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferanten verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung sowie Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit eine Inbetriebnahme einer Anlage zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme, auch bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels, nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht anzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für gegebenenfalls zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zu Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluß weitere Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:

Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung  des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheber-Rechtsverletzung abschießend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutzoder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, das der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, das der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes –vom Besteller nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2a – d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

B. Besondere Bedingungen für Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Miet und Versuchsanlagen
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil der Angebote und Verträge zeitlich begrenzt für Vermietungen oder Überlassungen von Anlagen.

1. Allgemeine Lieferbedingungen (Punkt A)
Die bekannten allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen, Stand 1-210 haben auch Gültigkeit für zeitliche Überlassung von Anlagen.

2. Angebot
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, die den Mietgegenstand beschreiben, sind vorbehaltlich technischer Änderungen. SET ist berechtigt, Anlagen aus ihrem Mietanlagen-Pool zu liefern, die mit dem Angebotsgegenstand in der technischen Funktion vergleichbar sind. Technische Änderungen sind vorbehalten.

3. Liefergegenstand
Der Liefergegenstand befindet sich im gereinigten und technisch geprüften Zustand. Anspruch auf die Lieferung neuer Anlagen besteht nicht. Für den Umfang und die detaillierten Eigenschaften des Vertragsgegenstandes ist die schriftliche Auftragsbestätigung der SET maßgebend.

4. Preis und Zahlung
Die Preise gelten netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk einschließlich Verladung und Verpackung, jedoch ausschließlich Transport und Abladen der Anlage.
Die Mietzahlungen beginnen mit dem Tag der Anlieferung und enden mit dem Tag der Ablieferung an SET.

5. Anlagennutzung
Soweit nicht anders vereinbart wird, erfolgt der Betrieb der Anlagen ausschließlich in der Gefahr des Kunden. Er hat sowohl für eine sachgerechte Aufstellung der Anlage, die Versorgung mit Medien, Betriebsstoffen, die Reststoffentsorgung und etwaige Betriebsgenehmigungen zu sorgen. Montagearbeiten und Inbetriebnahmen, sofern Montagen und Inbetriebnahme durch SET gewünscht sind und keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, werden gemäß der SET-Montagepreisliste abgerechnet.

6. Analysen
Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, sind notwendige Laboranalysen für Wässer, Abwässer und Rückstände nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungen. Sofern Laboranalysen und deren Vergütung nicht gesondert vereinbart wurden, wird bei der Abrechnung die gültige Laborkostenpreisliste der SET zur Anwendung gebracht bzw. die Analyseleistungen nach internem und externem Aufwand berechnet.

7. Pflege der Anlage und Rückgabe
Der Kunde sorgt für eine sachgemäße Bedienung und Pflege der Anlage, sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, liefert er die Anlage am Ende der Mietzeit in entleertem und gereinigtem Zustand an SET zurück. Sofern SET im Rahmen der Wareneingangsprüfung, Transport- oder Benutzungsschäden feststellt, wird sie den Kunden darüber informieren und Reparaturen zu Lasten des Vertragspartners durchführen bzw. eine entsprechende Wertminderung in Anrechnung bringen.

8. Zahlungen
Die vereinbarten Mietzahlungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

9. Reparaturen und Verschleißteile
Bei Verschleißteilen wie Gleitringdichtungen und Siebeinsätzen für Schwingsiebe, liefert die SET kostenlos Ersatz. Innerhalb von 6 Monaten bei einschichtigem Betrieb und innerhalb von 3 Monaten bei Mehrschichtbetrieb. Für darüber hinaus gehende Mietzeiträume sind Verschleißkosten vom Kunden zu tragen oder es ist ein gesonderter Full-Service-Vertrag abzuschließen. Die genannten Zeiträume gelten auch für keramische Membranen von Mikro- und Ultrafiltrationsanlagen. Beim Einsatz organischer Membranmaterialien wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, am Ende des Mietzeitraumes eine neue Membranbestückung auf Kosten des Mieters vorgenommen.

10. Zugesicherte Eigenschaft
Die Einhaltung spezieller Ablaufwerte und Leistungsdaten ist nicht Gegenstand des Mietvertrages. Die Durchführung von Pilotversuchen mit Mietanlagen haben das Ziel, die Anwendbarkeit der Reinigungstechnik zu ermitteln und dann schrittweise eine Anpassung und Optimierung der Anlagentechnik an die Praxis vorzunehmen. Eine so ermittelte Anlagentechnik ist dann, die Basis für den möglichen Kauf einer Anlage. Die Nichteinhaltung vom Mieter erwarteter oder von Wasserbehörden verlangter Leistungsparameter berechtigt den Kunden nicht zur Kürzung der Anlagenmiete oder zur außerordentlichen Kündigung.

C. Besondere Bedingungen für Lieferung, Montage und Service von Wasser und Abwasserbehandlungsanlagen
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil der Angebote für SET-Anlagen. Sie gelten vom Auftraggeber als anerkannt, wenn keine anderen schriftlichen  Vereinbarungen getroffen werden. Einsätze unseres Montage- und Service-Personals basieren auf diesen Bedingungen.

1. Sofern nicht in schriftlicher Form Festpreise vereinbart sind, rechnen wir die Einsätze gemäß der SET-Montage-Preisliste ab.

2. Montagevoraussetzungen
Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden oder Generalleistung vereinbart wurde, ist bauseitig durch den Kunden ein montagefertiges Gebäude, einschließlich der notwendigen Fundamente, Wanddurchbrüche, Bodenbeschichtungen, Beleuchtung, Heizung und Kraft- bzw. Wasserversorgung zur Verfügung zu stellen

3. Bauseitige Leistungen
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gilt als vereinbart, dass das Abladen der Aggregate und Behälter, einschließlich der Einbringung in den vorgesehenen Aufstellraum bauseitig durch den Kunden erfolgt. Ebenfalls ist bauseitig bei Bedarf ein Hebezeug wie Gabelstapler oder Kran zur Verfügung zu stellen. Abwasserzulauf und Abwasserablauf sowie Frischwasser, Stromanschluss zum Schaltschrank sind, falls nicht anders vereinbart, bauseitig zur vorgesehenen Behandlungsanlage zu legen. Unserem Personal sind Sanitär-Einrichtungen und Waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

4. Lieferausschlüsse
Falls im Angebot nichts anderes vermerkt, gehören Fundament-, Bau-, Putz-und Stemmarbeiten, Podeste und Geländer, Raumentlüftungen und -belüftungen, Raumheizungen, Wärmeisolierungen und Bodenbeschichtungen nicht zum Lieferumfang der SET. Mehraufwendungen technischer oder baulicher Art, aufgrund behördlicher Auflagen oder gesetzlicher Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Bestellung nicht bekannt waren, gehören generell nicht zum Lieferumfang der SET. Die Einholung behördlicher Genehmigungen und das Erstellen von Genehmigungsunterlagen, einschließlich die Durchführung externer Prüfungen sind nur dann im Lieferumfang enthalten, wenn sie speziell vereinbart worden sind.

5. Inbetriebsetzungen
Die Inbetriebsetzung einer Anlage erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, unmittelbar nach der Montage. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sind kundenseitig die erforderlichen Wässer / Abwässer und die notwendigen Betriebsstoffe, wie elektrische Energie, Wasser, Chemikalien und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird vom Auftraggeber das notwendige Bedienungspersonal während der gesamten Inbetriebnahmezeit zur Verfügung gestellt, um eine ausreichende Einweisung sicherzustellen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die zum Einleiten des Abwassers notwendige Genehmigung zur Verfügung steht. Der Betrieb der Anlage und die Einleitung des Abwassers erfolgt in der Gefahr des Auftraggebers.

6. Abnahme
Die Abnahme der Anlage erfolgt nach der Inbetriebsetzung. Sie umfasst den von SET zu leistenden Nachweis der vertragsmäßigen Lieferung und der Erreichung der vertragsmäßigen Leistung. Der Nachweis der vertragsmäßigen Lieferung wird in Form eines Abnahmeprotokolls erbracht, das die notwendigen Feststellungen enthält und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.Kann aus Gründen, die SET nicht zu vertreten hat, der Nachweis der vertragsmäßigen Leistung nicht erbracht werden, z.B. wegen fehlender Wasser- bzw. Abwassermengen und Qualitäten, so hat der Auftraggeber die Anlage vorbehaltlich dieses Leistungsnachweises abzunehmen. Sofern keine schriftliche Abnahme verlangt wird, gilt die Anlage 10 Werktage nach Inbetriebnahme und Beginn der Benutzung als abgenommen. Verzögert sich der Nachweis der vertragsmäßigen Lieferung durch Umstände, die SET nicht zu vertreten haben, gilt der Nachweis spätestens 60 Tage nach Fertigstellung als erfolgt. Sofern chemische Analysen des Abwassers notwendig sind, werden diese auf Kosten des Auftraggebers von einem unabhängigen, staatlich anerkannten Labor durchgeführt.

7. Arbeitsbescheinigung
Unserem Personal ist auf den vorgelegten Montagebericht / Liefer- und Leistungsnachweis die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und den sonstigen erbrachten Leistungen zu bescheinigen.

8. Zahlungen
Montagekosten sind innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu begleichen. Wir behalten uns das Recht vor, bei größeren Montagen eine Vorauszahlung bzw. Abschlagsrechnung zu stellen.

9. Gefahrenübergang
Hier gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der SET GmbH. Sofern nichts anderes vereinbart, hat der Auftraggeber für ausreichende Sicherung des Materials gegen Lagerschäden, Feuer- und Wasserschäden und Diebstahl zu sorgen.

10. Verzögerung von Montage und Inbetriebnahme
Verzögert sich die Montage und Inbetriebnahme der Anlage aufgrund kundenseitiger Probleme bzw. Bauzeitverschiebungen, so hat der Auftraggeber für die ausreichende Sicherung der fertigen oder halbfertigen Anlage bzw. des Materials zu sorgen. Die Behebung von Störungen, die aufgrund von Materialüberlagerung (Messelektroden, elektronische Bauteile und Steuerungen) entstehen, unterliegen nicht der Gewährleistung durch SET. Verursacht die Verzögerung Aufwand über den Vertragsumfang hinaus, wird dieser gesondert von SET dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
11. Wartung und Teleservice
Der Auftraggeber ist für die gewissenhafte Bedienung und Wartung der Anlage gemäß dem Genehmigungsbescheid der Behörde und dem Abnahmeprotokoll verantwortlich. Die einwandfreie Funktion der Anlage setzt die Bedienung gemäß der Bedienungs-Anleitung voraus.
SET plant die Serviceeinsätze und spricht Termine mit dem Auftraggeber ab. Vereinbarte Termine dürfen im Rahmen der Terminplanung neu disponiert werden. SET GmbH erbringt ihre Leistung nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Werden die vereinbarten Leistungen nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so ist die SET GmbH verpflichtet, die Leistungen unentgeltlich nachzuholen oder nachzubessern. Ist SET GmbH auch nach Setzung einer Nachfrist nicht in der Lage, ihrer Pflicht nachzukommen, hat der Auftraggeber das Recht, Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. SET GmbH hat alle Schäden an den zu betreuenden Maschinen, die sie oder ihr Erfüllungsgehilfe schuldhaft verursachen, unentgeltlich zu beseitigen.
Der Auftraggeber stellt SET GmbH zur Durchführung der Leistungen die vorhandenen Einrichtungen und Versorgungsanschlüsse zu Verfügung. Ferner verschafft er dem Wartungspersonal während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu dem vereinbarten Zeitpunkt Zugang zu den technischen Anlagen und zu den Versorgungsanschlüssen. Gleichzeitig informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer über außergewöhnliche Betriebszustände und vorgenommene bauliche oder funktionstechnische Änderungen der Anlage.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass sich die Anlagen in einem für die Durchführung der Serviceleistungen erforderlichen Betriebszustand befinden. Anfallende Verbrauchskosten wie Strom, Wasser, etc. übernimmt der Auftraggeber. Notwendige Materialien, Ersatzteile, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Rüst- und Hebezeug stellt der Auftraggeber kostenlos bei. Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen anfallenden Abfallstoffe werden bauseitig ordnungsgemäß zu Lasten des Auftraggebers entsorgt. Der Auftraggeber erlaubt dem Servicepersonal die kostenlose Mitbenutzung von vorhandenen Sanitär- und Umkleideräumen und stellt ausreichend Lager- und Stellfläche zur Verfügung.
Der Auftraggeber unterrichtet das Servicepersonal über bestehende spezielle lokale Sicherheitsvorschriften seines Betriebes. Er benachrichtigt SET GmbH von Verstößen des Servicepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann dem Zuwiderhandelnden der Zutritt zum Serviceort verweigert werden.
Der Auftraggeber informiert die zuständige(n) Behörde(n) über alle, im Zusammenhang mit der Serviceleistung stehenden, genehmigungsrelevanten Betriebszustände.
Der Auftraggeber stellt geeignete Hilfskräfte zur Verfügung um die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. 10 Tage nach Zustellung des Wartungsnachweises gilt die Serviceleistung als abgenommen.
Sofern im Rahmen von Teleservice Fernschaltungen vorgenommen werden, laufen diese Schaltprozesse in Abstimmung und in der Verantwortung des Auftraggebers. SET haftet nicht für Störungen oder Ausfälle der beim Auftraggeber installierten Software und/oder der Verfügbarkeit des Kommunikationsweges.
SET haftet ferner nicht für höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse. SET haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. SET haftet für leichte Fahrlässigkeit, soweit sie vertragsrelevante Pflichten verletzt. In diesem Fall beschränkt sich ihre Haftung auf die im Rahmen des Vertragszweckes typischen vorhersehbaren Schäden und ist die Höhe auf die Jahres-Wartungspauschale bzw. für den Fall ohne einen Abschluss eines Wartungsvertrages auf 10% des Anlagenlieferwertes, jedoch maximal auf 25.000 € begrenzt.

12. Haftung
Ansprüche für Schäden, die der Auftraggeber erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung – auch soweit sie durch Mitarbeiter der Erfüllungsgehilfen von SET verursacht werden – sind auf maximal 25.000 € beschränkt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. SET haftet ferner nicht für höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts, so ist - auch für das Scheck- und Wechselverfahren - Dillenburg ausschließlich Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(SET-ABG-1-2010)